Für Vermieter ist die Verwahrlosung des eigenen Eigentums ein Albtraum. Neben dem Wertverlust der Immobilie drohen oft auch Geruchsbelästigungen im Treppenhaus und Ungezieferbefall, was wiederum zu Mietminderungen bei anderen Mietern führen kann. Doch welche rechtlichen Mittel stehen Ihnen zur Verfügung? Das Besichtigungsrecht des Vermieters Grundsätzlich hat der Mieter das Hausrecht und entscheidet, wer die Wohnung betritt. Allerdings hat der Vermieter ein begründetes Besichtigungsrecht bei konkreten Hinweisen auf Schäden, Verwahrlosung oder Gefahr im Verzug (z. B. Wasserrohrbruch, Schädlingsbefall). Die Besichtigung muss mit angemessener Frist (i.d.R. ein bis zwei Wochen vorher) schriftlich angekündigt werden. Abmahnung und Kündigung Stellt der Vermieter bei der Besichtigung eine erhebliche Verwahrlosung fest (z.B. Schimmelgefahr durch mangelndes Lüften, Blockade von Fluchtwegen, Schädigung der Bausubstanz), sollte er den Mieter schriftlich abmahnen. Darin muss eine konkrete Frist zur Beseitigung des Zustands gesetzt werden. Reagiert der Mieter nicht und droht der Wohnung nachhaltiger Schaden, kann dies eine ordentliche oder in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierbei empfiehlt sich jedoch stets eine detaillierte Fotodokumentation der Zustände. Wer trägt die Entrümpelungskosten? Rechtlich gesehen ist der Mieter für die Beseitigung des Mülls und der Schäden verantwortlich. Ist er dazu finanziell oder gesundheitlich nicht in der Lage oder wird die Wohnung nach einer Kündigung zwangsgeräumt, muss der Vermieter die Kosten der Räumung oft zunächst auslegen. Diese können später vom Mieter zurückgefordert werden, was bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters jedoch ein finanzielles Risiko darstellt. Eine schnelle, professionelle und kosteneffiziente Räumung ist daher meist der wirtschaftlichste Weg, um die Wohnung schnell wieder auf den Markt zu bringen.